Sanierungsarbeiten
Sanierungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen
Nebenarbeiten sowie vorläufige bauliche Maßnahmen im Sinne der Asbestrichtlinien
der Länder.
Hi Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung),
Instandhaltungsarbeiten
Instandhaltungsarbeiten im Sinne dieser TRGS umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung).
Unter Instandhaltungsarbeiten fallen die dafür erforderlichen Nebenarbeiten sowie Tätigkeiten nach Nummer 17 dieser TRGS.
Nebenarbeiten
Nebenarbeiten sind alle vorbereitenden, begleitenden und abschließenden Arbeiten
im Rahmen der von dieser TRGS umfassten ASI-Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition bestehen kann, z.B.
- Begehen von Räumen, die mit Asbeststaub belastet sind,
- Probenahme (Materialproben, Luftmessung),
- Ausräumen asbeststaubbelasteter Räume,
- Einrichten von Baustellen, soweit dabei eine Freisetzung von Asbestfasern nicht
ausgeschlossen werden kann, - Reinigen asbeststaubbelasteter Räume oder Gegenstände,
- betrieblicher Transport sowie Lagerung asbesthaltiger Materialien
Abfallbeseitigung
Zur Abfallbeseitigung im Sinne dieser TRGS gehören Tätigkeiten mit asbesthaltigen
Abfällen bei der Behandlung (z.B. Verfestigung), Verpackung, innerbetrieblichen Beförderung, Bereitstellung zum Transport, Lagerung sowie Tätigkeiten im Rahmen der
Entsorgung asbesthaltiger Geräte und Bauteile (z.B. Ausbau asbesthaltiger Teile aus
Brandschutztüren, Nachtspeicherheizgeräte, Armaturen).
Asbest und asbesthaltige Materialien
(1) Asbest im Sinne dieser technischen Regel sind folgende Silikate mit Faserstruktur:
- Aktinolith,
- Amosit,
- Antophyllit,
- Chrysotil,
- Krokydolith,
- Tremolit.
(2) Asbesthaltige Materialien sind Gemische und Erzeugnisse, die Asbest enthalten
und bei denen die Ausübung einer Tätigkeit zur Entstehung oder Freisetzung von Faserstäuben führen kann.